QSM/QPM-Antrag

Beantragen von QS-/QP-Mitteln
Dozenten und Studierende können sogenannte QS- oder QP-Mittel von der Fachschaft beantragen. Für diese Mittel herrscht eine Zweckbindung. Das Geld darf also nur für die Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre genutzt werden.

Um den Prozess einfacher zu machen, haben wir ein Formular erstellt, welches Sie bitte ausgefüllt an mail@geistsoz.de schicken.

Das Formular finden Sie hier

Lesen Sie die folgenden Richtlinien bitte aufmerksam durch und füllen Sie das Formular aus, dies erhöht die Chancen, dass ihr Antrag angenommen wird deutlich.

Richtlinien der Fachschaft:
– Es werden Deadlines ca. 3 Monate vor jedem Semester aufgestellt (gültig ab SS 19). Anträge die nach der Deadline eingehen werden nicht beachtet.
– Ausnahme sind Anträge, die eine Förderungssumme unter 300€ beantragen und eine außerordentliche Begründung für die nachträgliche Einreichung beinhalten.
– Die Fachschaft GeistSoz möchte zukünftig als Förderer im Rahmen des Projektes erwähnt werden

Richtlinien der Verwaltungsvorschrift:
– Laut §1 des Qualitätssicherungsgesetzes dienen die Mittel zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre. Damit soll die Qualität der Lehre jenseits der Grundsicherung der Lehre verbessert werden. QPM dienen vorrangig der Verbesserung des curricularen Lehrangebots der Hochschule.

– Lehrveranstaltungen, die von QPM finanziert werden, müssen also dadurch verbessert werden, beziehungsweise die Veranstaltung muss auch ohne die Förderung durch diese Gelder stattfinden können. QPM sollen vor allem eine bessere Betreuung der Studierenden ermöglichen, zum Beispiel durch mehr Lehrpersonal, mehr Kleingruppenveranstaltungen, intensivere Fachstudienberatung, mehr Tutorien und mehr Korrekturassistenenz.

Finanziert werden darf also (gelistet nach Priorität):

  • zusätzliche Lehrangebote (Lehraufträge,Projekte mit Lehr-Inhalt, Tutor*innen, Schlüsselqualifikationen (keine Dopplung!))
  • studentische Tutor*innen oder HiWis (HiWis dürfen hier aber nicht in administrativen Feldern tätig sein, sondern nur für Studierende oder die Verbesserung der Lehre arbeiten.)
  • in Einzelfällen: zusätzliche Angebote über das Lehrangebot hinaus, als Ergänzung zur curricularen Lehre (z.B. Lerncamps, Vortragstraining, HoC-ähnliche Seminare; Aber Doppelstrukturen hier vermeiden!)
  • fachspezifische Studienprojekte, wenn sie einen Bezug zum Studienplan vorweisen, weitere Vorraussetzungen.
  • hochschuldidaktische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Nur dann, wenn dies nicht von der Hochschule übernommen werden kann.
  • Anschaffungen und Investitionen, die ausschließlich, unmittelbar und zeitnah für die Zwecke von Studium und Lehre verwendet werden, wie z.B.
    ○ Erwerb von Lernmitteln
    ○ Investition in EDV/Softwarelizenzen
    ○ Ausbau von Geräteleihpools
  • Exkursionen in Pflicht- & Wahlpflichtbereichen und zur Vertiefung des Lehrinhalts
  • projektbezogene Maßnahmen (wenn diese mit lehr- und lernbezogenen Inhalten gefüllt sind und als Zweck die Sicherung der Qualität von Studium und Lehre haben)

Nicht finanziert werden darf:

  • Alles, was in den Aufgabenbereich der Verfassten Studierendenschaft (also dem AStA und den Fachschaften) oder in den Aufgabenbereich der Studierendenwerke fällt.
  • Förderung von individuellen Personen
  • unbefristete Beschäftigung von Personal
  • Personalstellen mit Bezug zu Forschungsprojekten
  • Lehre, die bislang von staatlich finanzierten Stellen erbracht wurde, kann nicht durch QSM finanziert werden (Substitutionsverbot).

Nähere Bestimmungen zu den Ausgaben findet man in der Verwaltungsvorschrift über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel